3. Das DVI überwies am 22. Juni 2022 aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Zudem reichte es die Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG (nachfolgend: IRM) vom 5. November 2021 ein und hielt dazu fest, dass es sich dabei weniger um ein spezifisches, sich auf einen Einzelfall beziehendes Gutachten, als um eine allgemeine medizinische Stellungnahme zum Thema der Verstoffwechselung von THC im menschlichen Körper handle, weshalb der Beschwerde-