1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen. 3. Das Administrativmassnahmeverfahren gegen den Beschwerdeführer sei folgen- und kostenlos einzustellen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer. 2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer den Abstinenznachweis vom 2. Juni 2022 einreichen.