Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.239 / jl / jb (DVIRD.22.10) Art. 135 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 21, 5400 Baden gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 12. April 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Gegenüber A., geboren am […] 1998, wurden bis anhin folgende Admi- nistrativmassnahmen ausgesprochen: 21.07.2017 Verweigerung der Erteilung eines Lernfahr- bzw. Füh- rerausweises 04.12.2020 Erteilung der Bewilligung zur Anmeldung zur Führer- prüfung unter Auflagen (Einhaltung und Nachweis ei- ner 12-monatigen Betäubungsmittelabstinenz) 2. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A. den Führer- ausweis auf Probe ab sofort und auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung des Führerausweises von der Einhaltung und vom Nach- weis einer sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz sowie einer erneu- ten, die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Begutachtung abhängig. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wir- kung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Betroffenen sei die Bewilligung zur Anmeldung zur Führerprüfung mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 unter der Auflage einer einjährigen Betäubungsmittel- abstinenz erteilt worden. Dabei sei die Urinprobe vom 5. November 2021 positiv auf Cannabinoide ausgefallen. Laut Bestätigungsanalyse vom 10. Dezember 2021 seien THC-COOH (Stoffwechselprodukt von Tetrahy- drocannabinol [THC]) und damit eine vorgängige Aufnahme von THC, dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, und zudem CBD nachgewiesen worden. Somit sei die Abstinenzauflage missachtet worden. Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 20. November 2020 müsse des- halb von einer relevanten Kontrollminderung ausgegangen werden, wes- halb der Führerausweis zu entziehen sei. 3. Am 24. Dezember 2021 liess A. eine Stellungnahme an das Strassenver- kehrsamt einreichen. 4. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2022 liess A. beim Departement Volks- wirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) folgende Anträge stellen: -3- 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14.12.2021 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder zu ertei- len. 3. Das Administrativmassnahmeverfahren gegen den Beschwerdeführer sei folgen- und kostenlos einzustellen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 5. Aufgrund der Ausübung des rechtlichen Gehörs durch A. ersetzte das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 14. Dezember 2021 durch die Verfügung vom 19. Januar 2022 mit dem folgenden, im Wesentlichen gleichlautenden Inhalt: 1. Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 14. Dezember 2021. 2. A. wird der Führerausweis auf Probe entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: 15.12.2021 [Umfang des Entzugs] 3. Die Wiedererteilung des Führerausweises auf Probe wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:  Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz  Nachweis einer sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz o mittels mindestens 1 Kopfhaaranalyse auf Opiate, Kokain, Metha- don und Amphetamin, o mittels mindestens 7 Urinproben auf Cannabis verteilt auf 6 Monate, o [Kontrollstelle] o [Modalitäten der Kontrollen]  Erneute verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkran- kung nach Vorliegen des Abstinenznachweises, welche die Fahreig- nung bejaht.  Weitere Abklärungen bleiben vorbehalten. 4. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. [Verfahrenskosten] -4- B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. Januar 2022 liess A. am 21. Februar 2022 Beschwerde beim DVI erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung der Vi vom 19.01.2021 [recte: 19.01.2022] sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder zu ertei- len. 3. Das Administrativmassnahmeverfahren gegen den Beschwerdeführer sei folgen- und kostenlos einzustellen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 2. Am 12. April 2022 entschied das DVI, nachdem es am 22. Februar 2022 die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte: 1. a) Die Beschwerde vom 14. Januar 2022 gegen die Verfügung des Strassen- verkehrsamts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2021 wird als ge- genstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. b) Die Beschwerde vom 21. Februar 2022 gegen die Verfügung des Stras- senverkehrsamts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2022 wird abgewie- sen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 211.50, zusammen Fr. 1'211.50 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -5- C. 1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 liess A. gegen den ihm am 6. Mai 2022 zuge- stellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichts- beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder zu ertei- len. 3. Das Administrativmassnahmeverfahren gegen den Beschwerdeführer sei folgen- und kostenlos einzustellen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer. 2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer den Abstinenz- nachweis vom 2. Juni 2022 einreichen. 3. Das DVI überwies am 22. Juni 2022 aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Hinweis auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragte. Zudem reichte es die Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG (nachfolgend: IRM) vom 5. No- vember 2021 ein und hielt dazu fest, dass es sich dabei weniger um ein spezifisches, sich auf einen Einzelfall beziehendes Gutachten, als um eine allgemeine medizinische Stellungnahme zum Thema der Verstoffwechse- lung von THC im menschlichen Körper handle, weshalb der Beschwerde- führer keine detaillierten Angaben zum anderen Beschwerdeverfahren be- nötige. 4. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 23. Juni 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werde. 5. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2022 um Anset- zung einer Replikfrist ersucht hatte, reichte er am 20. Juli 2022 innert er- streckter Frist seine Replik ein. -6- 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ein- zutreten ist. 3. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdean- träge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). 4. In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbe- tracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu er- stellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unter- breitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit sind vorliegend -7- grundsätzlich auch die erst nach dem Erlass des angefochtenen Ent- scheids eingegangenen Abstinenznachweise zu berücksichtigen, soweit sie sich als relevant erweisen sollten. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der vom Strassenver- kehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung. Nicht angefochten ist der Entscheid des DVI, soweit dieses das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Dezember 2021 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abschrieb (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Zif- fer 1a). Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich lediglich die Kostenver- legung, worauf zurückzukommen sein wird (siehe hinten Erw. III). 2. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG). Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass die betroffene Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeu- gen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu ent- ziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Er kann entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auf- lagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, wel- che die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein auf un- bestimmte Zeit entzogener Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperr- frist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in an- derer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Bei der Prüfung einer allfälligen Auflagen- missachtung gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 SVG ist entschei- dend, ob die Auflagen substanziell verletzt wurden, d.h. ob infolge Art und -8- Umfang der Verletzung(en) ein erneuter Entzug des Führerausweises im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips angezeigt ist (Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2011.270 vom 7. Dezember 2011, Erw. II/6.3). Während beim Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sorgfälti- gen verkehrsmedizinischen Abklärungen grosse Bedeutung zukommt, rechtfertigt die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Führer- ausweises verknüpften Bedingung den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsicht- lich der Fahreignung notwendig wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011, Erw. 4.1; 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018, Erw. 6.1). 3. 3.1. Das DVI ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen (angefochtener Ent- scheid, Erw. II/2): Im Anschluss an die rechtskräftige Verfügung vom 14. Dezember 2020 er- wiesen sich zwei Proben des Beschwerdeführers als positiv. Bei der Probe vom 4. Januar 2021 wurde in der Bestätigungsanalyse lediglich Canna- bidiol (CBD) nachgewiesen, auf das Stoffwechselprodukt THC-COOH ver- lief die Analyse negativ. Bei der Probe vom 9. Dezember 2021 konnte je- doch neben CBD auch das Stoffwechselprodukt THC-COOH in der Kon- zentration von 68 µg/L nachgewiesen werden (vgl. Laborresultate Bestäti- gungsanalyse vom 10. Dezember 2021). 3.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer habe während der Geltungsdauer der Cannabisabsti- nenzauflage Cannabis konsumiert, weshalb auf eine Verletzung der rechts- kräftig verfügten Abstinenzauflage zu schliessen sei. Dabei könne entge- gen der Annahme des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der am 5. November 2021 entnommenen Urinprobe auf einen Fettabbau durch intensives körperliches Training mit Gewichtsverlust zu- rückzuführen sei. Die Vorinstanz verweist dazu auf einen medizinischen Bericht des IRM vom 5. November 2021, welchen das Strassenverkehrs- amt in einem ähnlich gelagerten Fall zum Thema Verstoffwechselung von THC im menschlichen Körper kürzlich eingeholt habe. Im besagten Bericht werde deutlich festgehalten, dass bei vorgängig starkem Cannabiskonsum nach der letzten Aufnahme von Cannabis ca. zwei Monate nach dem Kon- sumstopp kein Cannabis mehr nachgewiesen werden könne. Ein starker Stoffwechsel, beispielsweise wie hier durch sportliche Betätigung (inkl. Muskelaufbau), führe zudem zur Verkürzung der Ausscheidungsphase von Cannabis. Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit dem 4. Dezember 2020 verpflichtet sei, eine Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten, sei ein solch später Abbau, mithin ein Jahr nach Abstinenzbeginn, von früher im Körper eingelagertem THC gemäss den medizinischen Abklärungen nicht -9- mehr möglich. Da die Auflage durch den Konsum von Cannabis in ihrem Kern verletzt worden sei, erscheine ein sichernder Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit sachlich begründet und verhältnismässig. 3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen sinngemäss auf den Standpunkt, er sei seit der Anordnung der Auflage per Dezember 2020 bis zum heutigen Tag abstinent. Das Ergebnis der Urinprobe vom 5. November 2021 werde daher bestritten. Er habe im Oktober 2021 begonnen, intensiv Sport zu trei- ben. Der damit verbundene Fettabbau könnte dazu geführt haben, dass das noch im Körperfett eingelagerte THC freigesetzt worden sei und zur THC-COOH-positiven Urinprobe geführt habe. Es sei somit nicht erwiesen, dass er gegen die Auflage verstossen habe. Im Unterschied zum Strassen- verkehrsamt stelle die Vorinstanz nicht blindlings auf den Nachweis von THC-COOH ab, sondern sie berufe sich auf angeblich kürzlich vorgenom- mene Abklärungen beim IRM im Zusammenhang mit einem offenbar ähn- lich gelagerten Fall. Da sie jedoch auf die vollständige Nennung von Anga- ben zum zugrunde liegenden Sachverhalt im erwähnten anderen Verfahren verzichte, sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, auch nur ansatzweise die Vergleichbarkeit der beiden Fälle in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu überprüfen. Deshalb werde mit Nichtwissen bestritten, dass die beiden Fälle tatsächlich miteinander vergleichbar seien. Dass eine Reaktivierung des Ausscheidungsprozesses durch das Training mit Gewichtsverlust nach ca. einem Jahr ausgeschlossen sei, sei eine völlig unbelegte Behauptung. Zudem lege erst der Nachweis von psychoaktiven Stoffen im Blut einen fahreignungsmässig relevanten Konsum von THC-haltigem Cannabis na- he, weshalb nach dem Vorliegen einer positiven Urinprobe zwingend auch eine Blutuntersuchung erfolgen müsse, andernfalls sei der Nachweis des Konsums nicht erbracht. Der Vorinstanz misslinge es somit nachvollziehbar darzulegen, dass der Beschwerdeführer während der gegen ihn verfügten Abstinenzauflage effektiv Cannabis konsumiert habe. Mithin entfalle von vornherein jegliche Rechtfertigung für die Anordnung von Massnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der besagten Stellungnahme des IRM Kenntnis erlangt hatte, führte er in seiner Replik dazu im Wesentlichen aus, dass diese Stel- lungnahme offensichtlich in Bezug auf eine bestimmte Person und Sach- lage eingeholt worden sei. Dementsprechend seien detaillierte Angaben zu den zugrunde liegenden Umständen jenes Falles unverzichtbar, um über- haupt beurteilen zu können, ob daraus Rückschlüsse zum vorliegenden Verfahren gezogen werden könnten. Namentlich wäre von entscheidender Bedeutung, wann der dort Betroffene in Relation zum Zeitpunkt der Ent- nahme der positiven Probe mit der sportlichen Betätigung begonnen habe, was sich aus der Stellungnahme jedoch nicht ergebe. - 10 - Der Beschwerdeführer rügt damit hauptsächlich die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. 4. 4.1. Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrund- satz ist es Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt fest- zustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Der Untersuchungs- grundsatz ändert hingegen an der objektiven Beweislast nichts. Demnach hat diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen, die daraus Vorteile für sich ableitet (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 4.3). Mithin trägt die betroffene Person die Beweislast für die Einhaltung der Abstinenzauflage (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.292 vom 4. Dezember 2019, Erw. II/4.3). Der Nachweis, dass eine Betäubungsmittelabstinenz eingehalten wird, kann mittels Urinproben erbracht werden. Die Auswertung der Proben ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dür- fen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutach- tens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und wird dennoch keine ergänzende Abklärung angeordnet, kann sich dies als rechtswidrig erweisen (vgl. BGE 132 II 257, Erw. 4.4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.267 vom 26. Oktober 2016, Erw. II/4.1). Angesichts der rechtlichen Folgen einer po- sitiv ausgefallenen Urinprobe und mit Blick auf die Untersuchungsmaxime kann es bei Vorliegen begründeter Einwände deshalb angezeigt sein, die Auswertung einer Urinprobe einer Prüfung zu unterziehen. 4.2. Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, wenn er geltend macht, dass es im vorliegenden Fall nicht von Belang ist, dass das Resultat der am 23. Dezember 2020 abgenommenen Urinprobe im Vortest positiv auf Cannabis ausgefallen war, nachdem die in der Folge mittels eines flüs- sigchromatographisch-massenspektrometrischen Verfahrens (LC-MS) durchgeführte Bestätigungsanalyse vom 5. Januar 2021 beweissicher er- gab, dass er kein psychoaktives THC konsumiert hatte (zur Beweiskraft ei- ner Bestätigungsanalyse mittels LC-MS: Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2019.292 vom 4. Dezember 2019, Erw. II/5.4.2). Es trifft zwar zu, dass die Aufnahme von CBD nachgewiesen werden konnte, jedoch ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mittels der ihn verpflichtenden Auflage (Einhaltung und Nachweis einer Betäubungsmittelabstinenz in Bezug auf Cannabis) auch eine CBD-Abstinenz hätte einhalten und nachweisen sol- len. Dagegen spricht, dass CBD nicht dem Betäubungsmittelgesetz unter- steht und demnach nicht zu den Betäubungsmitteln zählt, weil es – im Ge- gensatz zu THC – keine vergleichbare psychoaktive Wirkung aufweist (vgl. - 11 - Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit, des Bundesamts für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen, des Bundesamts für Landwirtschaft und des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic, Produkte mit Can- nabidiol [CBD], Überblick und Vollzugshilfe, 2021, S. 3 f. und 17, abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Gesund leben > Sucht & Gesundheit > Canna- bis > Cannabidiol [CBD] > Merkblatt Cannabidiol, zuletzt besucht am 5. Au- gust 2022). Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Zumindest spricht der Umstand, dass das Strassenverkehrsamt nach Kenntnisnahme der entsprechenden Bestätigungsanalyse keine wei- teren Vorkehrungen traf, dafür, dass der Beschwerdeführer durch den Kon- sum von CBD die Auflage nicht verletzt hatte. Insofern kann ihm die in Be- zug auf CBD positiv ausgefallene Urinprobe nicht entgegengehalten wer- den. 4.3. 4.3.1. Gemäss dem Bericht des IRM vom 10. Dezember 2021 wurde in der Urin- probe des Beschwerdeführers vom 5. November 2021 THC-COOH, ein in- aktives Stoffwechselprodukt von Cannabis, mittels LC-MS nachgewiesen. Wie erwähnt, lässt diese Analysemethode beweissichere Ergebnisse zu. Die Aufnahme von THC und damit der Konsum von psychoaktivem Can- nabis sind daher grundsätzlich erstellt. Demgegenüber vermag das Urin- Screening vom 9. November 2021 als Vortest keine beweiskräftigen Ergeb- nisse zu liefern; dieser Analysemethode kommt lediglich hinweisender Charakter zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.292 vom 4. Dezember 2019, Erw. II/5.1 und Erw. II/5.4.2). Entsprechend kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie feststellt, THC-COOH sei in ei- ner Konzentration von 68 µg/L nachgewiesen worden, zumal die beweissi- chere Bestätigungsanalyse gerade keine quantitative Bestätigung des zu- vor gemessenen THC-COOH-Werts enthält. Abgesehen davon ist es für die vorliegend streitigen Belange jedoch unerheblich, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert hat, da es lediglich darum geht festzustellen, ob er Cannabis konsumiert hat und nicht in welchem Aus- mass. Eine Quantifizierung des im Urin aufgefundenen THC-COOH ist so- mit entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 5.4). Fraglich ist, ob vorliegend triftige Gründe bestehen, die es erlauben wür- den, vom sachverständigen Bericht des IRM vom 10. Dezember 2021 ab- zuweichen. Dies wäre, wie erwähnt, nur möglich, wenn Umstände geltend gemacht werden, welche die Glaubwürdigkeit des Analyseergebnisses ernsthaft in Frage stellen. Deshalb ist zu prüfen, wie es sich mit dem Ein- wand des Beschwerdeführers verhält, wonach er im Oktober 2021 begon- nen habe, intensiv Sport zu treiben und der damit einhergehende Fettab- bau dazu geführt haben könnte, dass im Körperfett noch eingelagertes - 12 - THC freigesetzt worden sei und zur positiven THC-COOH-Urinanalyse ge- führt habe. In den Akten finden sich dazu entsprechende Nachweise, wo- nach der Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2021 bis am 4. November 2021 14 Trainingseinheiten im Sport Center B. absolvierte und zusätzlich ab dem 18. Oktober 2021 bis 28. November 2021 zehnmal im Fitness-Cen- ter der C. AG in Q. trainierte (Akten Strassenverkehrsamt, act. 108 und 113). Es ist daher davon auszugehen, dass er ab dem 4. Oktober 2021 bis zur Abnahme der auf THC-COOH positiv ausgefallenen Urinprobe am 5. November 2021 einer intensiveren sportlichen Betätigung nachging. Dass intensives Sporttraining und damit ein starker Fettstoffwechsel zur Freisetzung höherer Konzentrationen von im Fettgewebe eingelagertem THC führen kann, ist vorliegend an sich unbestritten. Nach Auffassung der Vorinstanz sei es hier jedoch gestützt auf den – im angeblich ähnlich gela- gerten Fall erstatteten – Bericht des IRM vom 5. November 2021 ausge- schlossen, dass die positiv ausgefallene Urinprobe auf einen Fettabbau in- folge eines intensiven körperlichen Trainings zurückzuführen sei, da nach einer Abstinenzdauer von über zwei Monaten selbst bei vorherigem star- kem Konsum kein Cannabis im Urin mehr nachgewiesen werden könne. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – mangels Kenntnis der konkreten Umstände des he- rangezogenen Vergleichsfalls nicht beurteilt werden kann, ob es sich dabei tatsächlich um eine ähnliche Konstellation handelte, die tel quel auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Somit kann nicht überprüft wer- den, ob die diesbezüglichen Annahmen der Vorinstanz auch auf die strittige Urinprobe des Beschwerdeführers zutreffen. Abgesehen davon darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der von der Vorinstanz als mass- geblich erachtete Bericht des IRM vom 5. November 2021, auch wenn sich darin allgemein gehaltene fachspezifische Ausführungen zur Verstoffwech- selung und Ausscheidung von THC finden mögen, auf einen konkreten Ein- zelfall bezieht und insbesondere auch entsprechende Schlussfolgerungen enthält, weshalb hier insgesamt nicht darauf abgestellt werden kann. Inso- fern vermögen die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu überzeugen, wenn sie dezidiert die Ansicht vertritt, es sei ausgeschlossen, dass das Ergebnis der am 5. November 2021 entnommenen Urinprobe auf einen Fettabbau durch intensives körperliches Training mit Gewichtsverlust zurückzuführen sei. Immerhin ist es nicht völlig abwegig, dass sich die intensive sportliche Betätigung in irgendeiner Form auf das Resultat der Urinprobe vom 5. No- vember 2021 ausgewirkt haben könnte. Unklar bleibt dabei insbesondere, wie lange der Ausscheidungsprozess des allenfalls noch im Fettgewebe eingelagerten THC unter Berücksichtigung des am 4. Oktober 2021 aufge- nommenen Trainings beim Beschwerdeführer konkret gedauert und ob der – möglicherweise währenddessen betriebene – Konsum von CBD den Aus- scheidungsvorgang gegebenenfalls beeinflusst hat. Das Strassenverkehrs- amt hat im vorliegenden Fall bisher und trotz der nicht gänzlich unberech- tigten Einwände des Beschwerdeführers darauf verzichtet, den konkreten - 13 - Fall und die sich in Bezug auf die strittige Urinprobe vom 5. November 2021 stellenden Fragen einer Gutachtensperson zu unterbreiten. Entsprechend fand bis anhin auch keine fundierte Auseinandersetzung mit den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumenten statt. Dies ist jedoch unabdingbar, um ihm die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu ermög- lichen. Mit Blick auf die einschneidenden Konsequenzen für den Beschwer- deführer ist eine gründliche Abklärung der Sachlage somit unumgänglich und deshalb nachzuholen. Damit ihm nicht der Instanzenzug verkürzt wird, ist die vorliegende Angelegenheit ans Strassenverkehrsamt zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen und der ange- fochtene Entscheid ist folglich aufzuheben. 4.3.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die übrigen Einwände des Beschwer- deführers grundsätzlich nicht mehr weiter zu prüfen. Es sei jedoch ange- merkt, dass sich die von ihm erwähnte Fachliteratur oder sein Verweis auf offenbar laufende Forschungsarbeiten an der Universität Sidney auf die Freisetzung von im Fettgewebe gespeichertem THC ins Blut beziehen und sich daraus somit keine Rückschlüsse auf allfällige Auswirkungen im Urin ziehen lassen (vgl. N. GUNASEKARAN UND ANDERE, Reintoxication: the re- lease of fat-stored THC into blood is enhanced by food deprivation or ACTH exposure, British Journal of Pharmacology, 2009 [Akten Strassenverkehrs- amt, act. 93–100]; Themen der erwähnten Forschungsarbeiten abrufbar unter https://www.sydney.edu.au/medicine-health/study-medicine-and- health/undergraduate-courses/honours/project-detail-175.html, zuletzt be- sucht am 5. August 2022). Insofern ist nicht einzusehen, weshalb sich die Vorinstanz damit hätte befassen sollen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil eines ausserkantonalen Gerichts beruft, an dessen Recht- sprechung das Verwaltungsgericht im Übrigen ohnehin nicht gebunden ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gerade nicht materiell dazu äusserte, ob sich im konkreten Fall aufgrund der starken Gewichtsreduktion das im Fett eingelagerte THC wie- der freigesetzt und somit die Urinprobe verfälscht hatte, sondern es wies die Angelegenheit zur entsprechenden gutachterlichen Prüfung an die Vor- instanz zurück. Ob es, wie der Beschwerdeführer geltend macht, im vorlie- genden Fall tatsächlich einer zeitnahen Blutuntersuchung bedurft hätte, um ihm zweifelsfrei den Konsum von Cannabis nachweisen zu können, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Mit dieser Frage hat sich die vom Strassenverkehrsamt zu beauftragende Fachstelle zu befassen. Schliesslich ist auch auf die Einwände des Beschwerdeführers, wonach ihm keine Kontrollminderung hinsichtlich des Konsums von Cannabis at- testiert werden könne, nicht weiter einzugehen. Im Übrigen geht es vorlie- gend gerade nicht um den Nachweis einer Fahrunfähigkeit, sondern um die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Betäubungsmittelabs- tinenzauflage verletzt hat, mithin ob er während deren Geltungsdauer Can- nabis respektive dessen psychoaktiven Wirkstoff THC (THC-Gehalt von - 14 - mindestens 1 %) konsumiert hat, und seine Fahreignung aufgrund dessen zu verneinen ist. Ob dies mit Blick auf seine Einwände in Bezug auf die Aussagekraft der positiv ausgefallenen Urinprobe der Fall war, werden die weiteren Sachverhaltsabklärungen zeigen. 4.3.3. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans Strassenver- kehrsamt zurückzuweisen ist, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerde- führer während der weiteren Dauer des Administrativverfahrens der Führer- ausweis (vorsorglich) sicherungshalber entzogen bleiben soll. Bis zur strit- tigen Urinprobe vom 5. November 2021 vermochte sich der Beschwerde- führer an die ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 auferlegte Betäu- bungsmittelabstinenz zu halten, jedenfalls lässt sich den Akten nichts Ge- genteiliges dazu entnehmen. Angesichts des Umstands, dass er seit Erlan- gung seines Führerausweises auf Probe nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist und er auch seit der Urinprobe vom 5. November 2021 eine Betäubungsmittelabstinenz auf Cannabis nachweisen kann (siehe entspre- chende Laboranalysen; Akten DVI, act. 50; Beschwerdebeilage 3; ergän- zende Beschwerdebeilage 4), ist nicht einzusehen, inwiefern er derzeit an- dere Verkehrsteilnehmende im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführen- den in erhöhtem Masse gefährden könnte. Entsprechend besteht kein Grund, ihm den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, weshalb ihm die- ser umgehend auszuhändigen ist. 5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der an- gefochtene Entscheid aufzuheben, womit auch die Verfügungen des Stras- senverkehrsamts vom 14. Dezember 2021 und 19. Januar 2022 als aufge- hoben zu gelten haben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachver- halts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans Strassenverkehrs- amt zurückzuweisen, wobei der Führerausweis dem Beschwerdeführer vorderhand wieder auszuhändigen ist. Bis zur Klärung der Sachlage be- steht kein Anlass, das Administrativmassnahmeverfahren einzustellen, weshalb dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht ent- sprochen werden kann. 6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 12. April 2022 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Ent- scheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da die der Verfügung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen bestritten wür- den und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er im - 15 - Falle seiner Zulassung zum Strassenverkehr während der Verfahrens- dauer andere in erhöhtem Masse gefährden würde (Verwaltungsgerichts- beschwerde, S. 8). Zuständig zur Anordnung des Entzugs oder der (Wieder-)Erteilung der auf- schiebenden Wirkung oder zur Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen ist die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied (§ 46 Abs. 2 VRPG). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Ent- scheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1977, S. 283 f., Erw. 2; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 49 zu § 44 aVRPG). Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil sich bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, im Wesent- lichen die gleichen materiellen Fragen stellen wie beim Entscheid über den Ausweisentzug selbst. Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb auf ei- nen vorgängigen, separaten Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und fällt stattdessen mit zeitlicher Präferenz den Entscheid in der Hauptsache. Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der vorinstanzliche Entscheid wird antragsgemäss aufgehoben, wobei offen ist, ob das Strassenverkehrsamt nach Verifizie- rung des Sachverhalts erneut einen definitiven Entzug des Führerauswei- ses auf Probe infolge Auflagenverletzung anordnen wird. Rechtspre- chungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollstän- diges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entspre- chende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.327 vom 4. Januar 2021, Erw. III/3 mit Hinweisen). Der Be- schwerdeführer ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten, weshalb die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgericht- lichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons gehen. - 16 - 2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Par- teikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht pri- vilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem der Be- schwerdeführer als obsiegend gilt, haben ihm aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälf- te zu ersetzen. Das Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor dem DVI zu ersetzen. 2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien we- der direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Partei- entschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des An- walts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanz- liche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 An- waltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltsta- rif). 2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Ver- handlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen, wobei der Mehraufwand, der dem Rechtsvertreter durch das Verfassen von zwei Beschwerdeschriften entstanden ist, unterdurchschnittlich ausfällt, da diese in weiten Teilen identisch waren. Etwas höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich ge- - 17 - samthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rah- mens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von insge- samt Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung des An- walts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechne- ten Betrags beläuft, wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres vom 12. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass damit auch die Verfügungen des Strassenverkehrsamts vom 14. Dezember 2021 sowie vom 19. Januar 2022 aufgehoben sind. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis umgehend auszuhändigen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und In- neres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Las- ten des Kantons. 3. 3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu ersetzen. 3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrs- amt werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 je hälftig mit je Fr. 1'250.00 zu ersetzen. - 18 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Be- schwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 29. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Bauhofer Lang