1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. März 2022 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. November 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. 3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen.