2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Da im Administrativverfahren keine Verhandlung stattgefunden hat, der mutmassliche Aufwand als eher gering und die Komplexität der Materie sowie die Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer als höchstens durchschnittlich einzustufen sind, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b - 16 -