Entsprechend dem Verfahrensausgang hat das Strassenverkehrsamt als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben das DVI und das Strassenverkehrsamt aufgrund ihrer Parteistellung dem Beschwerdeführer die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 321 f. Erw. III/1.3.1).