2.6. Zusammenfassend und unter Würdigung der gesamten Umstände bestehen gegenwärtig nicht genügend konkrete Verdachtsgründe für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte andere Verkehrsteilnehmer als Folge einer allfälligen fehlenden Charaktereignung in erhöhtem Masse gefährden. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung sind somit nicht erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.