Zudem liess das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer nach dem letzten Vorfall unbehelligt weiterfahren und soweit ersichtlich gab er seit rund eineinhalb Jahren keinen Anlass zu Beanstandungen mehr. Insgesamt lässt sich daher die Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung – jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt – nicht (mehr) rechtfertigen.