2.5.4. Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, ob aufgrund der Anzahl der Verfehlungen in einem entsprechend kurzen Zeitraum auf Rücksichtslosigkeit oder ein Verhalten vergleichbarer Schwere geschlossen werden kann, was wiederum auf charakterliche Defizite schliessen lassen könnte. Diesbezüglich sind die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007, Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 104 Ib 95, Erw. 1). Dieser führt als Mitinhaber und Geschäftsführer den Betrieb einer Autogarage und Carrosserie mit Unterhalt und Reparaturen von Motorfahrzeugen sowie Handel mit Neu- und Occasionsfahrzeugen und Zubehör.