2.5.3. Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht über die übrigen erforderlichen Charaktereigenschaften zum Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr verfügen würde, wie etwa Risikobewusstsein, Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken oder psychische Ausgeglichenheit. Aus den verschiedenen Verfehlungen kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gleichgültig und unbekümmert im Strassenverkehr unterwegs sei, weshalb