In keinem der erwähnten Fälle ist die Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennbar, bei der Verfolgung seiner eigenen Interessen und Ziele, Leben und Gesundheit anderer Personen oder die Unversehrtheit fremden Eigentums aufs Spiel zu setzen und sich hierzu gleichgültig und unbekümmert über das Gesetz hinweg zu setzen.