In beiden Fällen liegen jedenfalls keine gegenteiligen Hinweise vor. Bei der dritten der hier relevanten Verfehlungen des Beschwerdeführers (Fall 5) handelte es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung von immerhin 29 km/h nach Abzug der Toleranz. Aufgrund der konkreten Umstände, wonach die Verfehlung auf der Autobahn begangen wurde, re- - 13 -