Es kann nicht auf Rücksichtslosigkeit oder ein Verhalten vergleichbarer Schwere zurückgeführt werden, dass der Anhänger beim Wenden weit ausscherte und dadurch ein parkiertes Fahrzeug beschädigt wurde, zumal der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber mit seinem eigenen Arbeitsmaterial unterwegs war und damit hatte rechnen müssen, dass auch sein eigenes Eigentum beschädigt werden könnte. Ähnlich verhält es sich im Fall 2, wo es zu einem Auffahrunfall gekommen ist, auch wenn es dabei zu einem – entgegen der Beschwerdeschrift keineswegs zu verharmlosenden – Personenschaden kam. In beiden Fällen liegen jedenfalls keine gegenteiligen Hinweise vor.