2.5.2. Im Fall 1 wendete der Beschwerdeführer seine Fahrzeugkombination, da sein Fahrziel in entgegengesetzter Richtung gelegen habe. Es kann nicht auf Rücksichtslosigkeit oder ein Verhalten vergleichbarer Schwere zurückgeführt werden, dass der Anhänger beim Wenden weit ausscherte und dadurch ein parkiertes Fahrzeug beschädigt wurde, zumal der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber mit seinem eigenen Arbeitsmaterial unterwegs war und damit hatte rechnen müssen, dass auch sein eigenes Eigentum beschädigt werden könnte.