2.5. 2.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim überwiegenden Teil der Vorfälle um eher leichte Verstösse handelt. Zudem sind, wie bereits ausgeführt, zwei dieser Vorfälle vorliegend nicht massgeblich, da sie keine Schlüsse auf die Fahreignung des Beschwerdeführers zulassen. Keine der Verfehlungen ist hinsichtlich der Schwere vergleichbar mit denjenigen, die in der Botschaft des Bundesrates beispielhaft aufgezählt werden (grobfahrlässig oder gar vorsätzlich begangene Gefährdungen anderer Menschen beispielsweise durch Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten, illegale Rennen oder krasse Missachtung von Geschwindigkeitsvoraussetzungen [Botschaft zu Via sicura, BBl 2010 8500 f.]).