Somit handle es sich lediglich beim Auffahrunfall (Fall 2) um einen – den einzigen – Vorfall, bei welchem es zu einem Sachschaden und einem "kleinen Personenschaden" gekommen sei, nachdem er seit 1975 als Autofahrer unterwegs sei. Seiner Meinung nach wären "alle GutachterInnen masslos überlastet", wenn man diesen Vorfall als Massstab für die Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens nehmen müsste, da "täglich hunderte solcher Gutachten" gemacht werden müssten (Beschwerde S. 6).