In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es sei die Frage zu stellen, ob "mit hoher Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer für andere Verkehrsteilnehmer "eine grosse Gefahr" darstelle, was klar zu verneinen sei, trotz der drei verbleibenden Verfehlungen, die ihm vorgeworfen würden. Dazu lässt der Beschwerdeführer sodann ausführen, dass es sich bei der Geschwindigkeitsübertretung (Fall 5) um eine "im Volksmund genannte Radarfalle" gehandelt habe, wo "fast jeder nicht ortskundige Autofahrer geblitzt" werde. Dieser Vorfall könne "mit Sicherheit nicht als eine gemeingefährliche Tat qualifiziert" werden.