Der Auffahrunfall (Fall 2) sei wohl der bedeutendste der genannten Vorfälle, wobei dieser aber im dichten Morgenverkehr wegen einer "kleinen Unaufmerksamkeit" (nicht vorsätzlich) passiert sei und keine gravierenden Folgen nach sich gezogen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung in Fall 5 sei sodann ebenfalls nicht vorsätzlich erfolgt und zudem nachvollziehbar, da vor und nach dieser kleinen Strecke, die max. mit 80 km/h befahren werden dürfe, jeweils die Maximalgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h gelte. Zudem qualifiziere selbst das Strassenverkehrsamt diese Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nur als leicht (Beschwerde S. 4).