Bezüglich der verbleibenden drei Fälle habe er nie vorsätzlich gehandelt. In Fall 1 habe er unter starkem zeitlichem Druck in einer Stresssituation gestanden, weshalb er das unerlaubte Wendemanöver durchgeführt habe. Jedoch sei ihm zugute zu halten, dass die Strasse frei gewesen sei und er keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert habe. Dass er dabei unbemerkt ein parkiertes Fahrzeug beschädigt habe, sei nachvollziehbar, da er mit einem "riesengrossen, lärmigen und klappernden Anhänger" unterwegs gewesen sei.