Bezüglich der beiden Kollisionen habe dieser angegeben, dass er in Gedanken gewesen sei und auch Zeitdruck eine Rolle gespielt habe, worin allenfalls Anhaltspunkte erblickt werden könnten, die auf eine möglicherweise unzureichende Stressresistenz oder ein ungenügendes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Zeitdruck im Strassenverkehr hindeuten könnten. Da der Beschwerdeführer überwiegend nur leichte Widerhandlungen begangen habe und dieser eine lange unfallfreie Fahrpraxis hinter sich habe, seien ausreichend spezielle Umstände vorhanden, die es rechtfertigten, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug zu verzichten.