Auch sei das Verschulden bei Verfahren im Hinblick auf einen Sicherungsentzug im Gegensatz zum Warnungsentzug nur in wenigen Fällen zu berücksichtigen. Es sei schwergewichtig darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer als Motorfahrzeugführer eine mögliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Bezüglich der beiden Kollisionen habe dieser angegeben, dass er in Gedanken gewesen sei und auch Zeitdruck eine Rolle gespielt habe, worin allenfalls Anhaltspunkte erblickt werden könnten, die auf eine möglicherweise unzureichende Stressresistenz oder ein ungenügendes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Zeitdruck im Strassenverkehr hindeuten könnten.