Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei den Vorfällen jeweils unter Stress und Zeitdruck gestanden habe, dichter Morgenverkehr geherrscht habe und es sich beim überwiegenden Teil der Verstösse um leichte Widerhandlungen handle. Zudem seien die Verstösse ohne Vorsatz geschehen, wobei eine mangelnde Fahreignung aus charakterlichen Gründen jedoch nicht notwendigerweise Vorsatz erfordere. Auch sei das Verschulden bei Verfahren im Hinblick auf einen Sicherungsentzug im Gegensatz zum Warnungsentzug nur in wenigen Fällen zu berücksichtigen.