Die erzieherische Wirkung des Führerausweisentzuges sei zweifelhaft, da der Beschwerdeführer zwei Monate nach Wiedererlangung des Führerausweises bereits wieder gegen Strassenverkehrsregeln verstossen habe (Fall 1), wobei auch Sachschaden entstanden sei. Nach der zwei Jahre zuvor verfügten Verwarnung sei er zudem ebenfalls nur gerade 8 Monate lang ohne Vorkommnisse im Strassenverkehr unterwegs gewesen. Die mehrmaligen Verstösse innert kurzer Zeit würden den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer sich um die geltenden Vorschriften foutiere.