Als nicht mehr leichten Vorfall stufte sie den Auffahrunfall (Fall 2) ein, für welchen der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde. Da dieser die Widerhandlung als "Bagatelldelikt" durch eine "ganz kleine Unaufmerksamkeit" eingestuft habe, fehle dem Beschwerdeführer die notwendige Einsicht in sein Fehlverhalten und die dadurch verursachte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Die erzieherische Wirkung des Führerausweisentzuges sei zweifelhaft, da der Beschwerdeführer zwei Monate nach Wiedererlangung des Führerausweises bereits wieder gegen Strassenverkehrsregeln verstossen habe (Fall 1), wobei auch Sachschaden entstanden sei.