2.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, das Strassenverkehrsamt sei zu Recht von Zweifeln an der Fahreignung i.S.v. Art. 15d Abs. 1 SVG ausgegangen. Bei fünf der insgesamt sieben Vorfälle innerhalb von drei Jahren habe es sich um eher leichte Verstösse gehandelt. Als nicht mehr leichten Vorfall stufte sie den Auffahrunfall (Fall 2) ein, für welchen der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde.