Fahreignung einer Person entstehen können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.276 vom 25. November 2015 Erw. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die Generalklausel Konstellationen betrifft, die ähnlich schwerwiegend sind wie die in lit. a-e aufgezählten Sondertatbestände.