Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_500/2021 18. August 2022, Erw. 3.3 und 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 Erw. 5.2, je mit Hinweisen). Immerhin setzt der Gesetzgeber für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung einerseits und diejenige eines vorsorglichen Ausweisentzugs andererseits unterschiedlich hohe Schwellen an, indem gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG (einfache) Zweifel an der Fahreignung genügen, während Art. 30 VZV "ernsthafte" Zweifel an der Fahreignung voraussetzt (BERNHARD RÜTSCHE/NADJA D'AMICO, BSK SVG, N. 31 zu Art. 16d).