Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen des Einzelnen (dessen Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. hierzu Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 196 mit Hinweisen).