16d Abs. 1 lit. c SVG). Ein derartiger Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer fahrzeuglenkenden Person verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1; BGE 122 II 359, Erw. 2b; BGE 107 Ib 395, Erw. 2a). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden.