2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete verkehrspsychologische Begutachtung zwecks Abklärung seiner Fahreignung. Zu prüfen ist, ob diese Anordnung sachlich geboten und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.