lassen die betreffenden Verkehrsregelverletzungen kaum Rückschlüsse bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strassenverkehr zu. Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, inwiefern die Geschehnisse in den Fällen 1, 2 und 5 sowie der bereits zuvor getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers begründete Zweifel an dessen charakterlicher Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges erwecken könnten. -7-