Dieser Ansicht ist zu folgen: Zum einen handelt es sich bei diesen Sachverhalten um Konstellationen, bei denen der Beschwerdeführer nicht (nur) selbst agierte, sondern auch Angestellte involviert waren. Zum anderen hängen weder das Abstellen eines Lieferwagens auf öffentlichem Grund ohne Kontrollschild noch das Überlassen (als Halter) eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand im engeren Sinn mit der Fahreignung einer Person zusammen resp. lassen die betreffenden Verkehrsregelverletzungen kaum Rückschlüsse bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strassenverkehr zu.