1.2. Es stellt sich die Frage, ob alle fünf erwähnten Vorfälle für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgeblich sind. Bei den Vorfällen vom 17. Dezember 2020 (Fall 3) und vom 24. Mai 2021 (Fall 4) hat das Strassenverkehrsamt nach deren Kenntnisnahme bewusst auf den Erlass einer Administrativmassnahme verzichtet. Das DVI beurteilte diese beiden Vorfälle sodann als nicht massgeblich, da sich kaum Schlüsse auf die Fahreignung des Beschwerdeführers ziehen liessen.