Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da sich der Beschwerdeführer infolge des angefochtenen Entscheids auf eigene Kosten einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen müsste, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der angefochtene Zwischenentscheid selbständig anfechtbar (vgl. auch BGE 147 II 44 E. 1.1 S. 46 f. mit Hinweisen). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.