2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 3. Mit Eingabe vom 30. August 2022 verzichtete das Strassenverkehrsamt mit Verweis auf die Akten und die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2023 wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.