4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -4- C. 1. Gegen den ihm am 6. Mai 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess A., nach wie vor vertreten durch lic. iur. Gustav Lienhard, mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Aargau.