2. Der Beschwerdeführer hat dem Strassenverkehrsamt innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ein verkehrspsychologisches Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung einzureichen. Im Unterlassungsfall müsste das Administrativverfahren weitergeführt werden. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 177.40, zusammen Fr. 1'177.40, zu bezahlen.