drei Jahren sieben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, weshalb ein Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen verkehrsrelevanter charakterlicher Defizite begründet sei. Hinzu komme, dass es bei zwei Fällen auch zu einem Unfall gekommen sei. Es bestehe der Verdacht, dass sich der Betroffene der Gefahren, die mit dem Lenken eines Motorfahrzeuges verbunden seien, entweder nicht richtig bewusst sei oder es am Willen fehle, diese Gefahren durch eine angepasste Fahrweise auf ein sozialadäquates Mass zu beschränken, was zu einer schlechten Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens als Motorfahrzeuglenker führe.