Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlicher Strasse führen wolle, bedürfe neben theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Entsprechend müssten Fahrzeuglenkende über eine Reihe von mindestens minimal vorliegenden charakterlichen Eigenschaften verfügen. A. habe innerhalb von -3-