Im konkreten Fall liegt der Streitwert am oberen Rand des Rahmens, die Schwierigkeit des Falles ist als durchschnittlich und der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters ist als knapp mittel einzustufen. Unter Berücksichtigung dieser Einstufung sowie des massgeblichen Rahmens (Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00) erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.