Vorliegend ist von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen (vgl. Baugesuchsdeckel [Beschwerdeantwortbeilage 1 des Gemeinderats]); bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerdeverfahren Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT). Innerhalb der - 20 - vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).