136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). Ebenso kann im Übrigen auf anderweitige zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden. 6. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Zudem haben die Beschwerdeführer dem Gemeinderat, dem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG), die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).