5. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Durchführung eines (erneuten) Augenscheins beantragen (vgl. Beschwerde, S. 8), ist ein solcher nicht erforderlich, um den Fall schlüssig beurteilen zu können. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Akten mit genügender Klarheit, u.a. liegen von den aktuellen und den früheren Verhältnissen zahlreiche Fotos vor. Ein Augenschein würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen (siehe im Übrigen auch vorne Erw. II/4.2.6) und vermöchte am vorliegenden Beurteilungsergebnis nichts zu ändern. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw.