Auch dies spricht für die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands steht das Interesse der Beschwerdeführer gegenüber, welches in den Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands besteht. Diesen finanziellen Interessen der Beschwerdegegner kann nur sehr untergeordnetes Gewicht beigemessen werden. Die Beschwerdegegner können nicht als gutgläubig bezeichnet werden.