Es liegt auf der Hand, dass eine Verbauung des Uferbereichs das Aufkommen der wichtigen Ufervegetation verhindert und das Gewässer und seine Vernetzungsfunktion einschränkt. Das öffentliche Interesse an einer Wiederstellung des rechtmässigen Zustands und damit an der Freihaltung des Uferbereichs von Bauten bzw. Anlagen ist daher als hoch einzustufen. Hinzu kommt, dass ein Tolerieren des eigenmächtigen Vorgehens auch erhebliche präjudizielle Auswirkungen hätte. Eigenmächtiges Vorgehen soll sich indes nicht lohnen können, dies wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) nicht vereinbar. Auch dies spricht für die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.