SR 451) ausdrücklich geschützt werde. Ufergehölze seien als ökologischer Bestandteil von Gewässern zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren (§ 13 Abs. 3 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 [NLD; SAR 785.110]; § 117 Abs. 2 BauG). In diesem Sinne diene auch bei einem solch kleinen Gewässer seine bachbegleitende Ufervegetation als Lebensraum sowie zur Vernetzung von Kleintieren (nicht nur aquatische Lebewesen), zur Verbesserung des Wassertausches zwischen dem Ober- flächen- und Grundwasser und zur Stabilisierung der Ufer bzw. zur Minderung der Erosion (vgl. Beschwerdeantwortbeilage des BVU).