29, 35) ist somit geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Ebenso ist die Erforderlichkeit der Massnahme zu bejahen, eine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ist nicht ersichtlich. Von einer bloss geringfügigen Abweichung vom Erlaubten kann bei den zahlreichen und massiven Verbauungen im Gewässerraum keine Rede sein. Die Beschwerdeführer stellen sinngemäss das öffentliche Interesse an der Wiederherstellungsanordnung in Frage. Sie behaupten, das E.bächli sei kein "Naturjuwel" (vgl. Beschwerde, S. 11) und das ökologische Interesse sei bei diesem Gewässer gering (Beschwerde, S. 4).