Die kantonale Fachstelle kam zum Schluss, bei einer fachgerechten Umsetzung der verfügten Böschung mit einer Neigung von 2:3 ergäben sich keine relevanten Auswirkungen auf die Hochwassergefährdung (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 4 f.). Der angeordnete Rückbau der umstrittenen Bauten bzw. Anlagen sowie die Instandstellung des Bachufers mit einem maximalen Neigungsverhältnis von 2:3 (Höhe:Breite) auf der gesamten Bachanstosslänge von 26 m ohne Steinverbau (siehe Vorakten, act. 29, 35) ist somit geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.