Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass dereinst Massnahmen im eingedolten Bereich des Bachs notwendig sein würden. Folglich sei auch der Rückbau der Bauten im eingedolten Bereich gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen: Beschwerdeantwort BVU, S. 4 f.). Diese Erörterungen sind mit Blick auf die vom BVU, Abteilung für Baubewilligungen, zitierten Angaben der kantonalen Fachstelle (Abteilung Landschaft und Gewässer) nicht zu beanstanden. Die kantonale Fachstelle kam zum Schluss, bei einer fachgerechten Umsetzung der verfügten Böschung mit einer Neigung von 2:3 ergäben sich keine relevanten Auswirkungen auf die Hochwassergefährdung (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 4 f.).