Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hält dem entgegen, es sei anzunehmen gewesen, dass aufgrund der Einstufung in der Gefahrenkarte und der örtlichen Verhältnisse und Topographie die verfügte Böschung von 2:3 ab Bach unproblematisch sei. Dennoch habe das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau, den Einwand der Beschwerdeführer geprüft. Aus den Ausführungen der Abteilung und Gewässer gehe hervor, dass die Böschung die Hochwassergefährdung nicht beeinflussen würde und die Eindolung die Schwachstelle darstelle. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass dereinst Massnahmen im eingedolten Bereich des Bachs notwendig sein würden.